Betriebliche Gesundheitsförderung
Information für Arbeitgeber
Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, müssen die betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik bestimmten Anforderungen entsprechen.
Gesundheitsförderungsmaßnahmen müssen überwiegend im betrieblichen Interesse liegen, damit sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. In den folgenden wichtigen Fällen wurde in der Vergangenheit ein solches überwiegendes betriebliches Interesse anerkannt:
Massage der Mitarbeiter im Fall spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, hier: Vorbeugung von Nacken- und Rückenschmerzen von an Computer-Arbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern (BFH, Urteil v. 30.5.2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671)